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Agenturvertrag zwischen Werbeagentur und Auftraggeber
| § 1 Produkt, Vertragsgebiet Der Auftraggeber überträgt der Agentur die Lösung und Durchführung der Gesamtwerbung einschließlich Verkaufsförderung für die Produktgruppen/Bereiche ...in der Bundesrepublik Deutschland sowie für das Ausland gemäß den nachfolgenden Vereinbarungen. | >
| § 2 Vertragsdauer, Kündigung | >- Der Vertrag tritt mit dem Datum der Unterzeichnung in Kraft und hat eine Laufzeit von zunächst einmal 12 ( zwölf )Monaten.
- Wünscht ein Partner den Vertrag zu lösen, so ist mit einer Frist von 3 ( drei ) Monaten vor Tragsschluss durch eingeschriebenen Brief zu kündigen. Andernfalls verlängert sich der Vertrag
um je 1 ( ein ) Jahr.
- Für Arbeiten, die vor Vertragsbeginn anfallen, gelten sinngemäß die Bestimmungen dieses Vertrages.
- Binnen 2 ( zwei ) Wochen nach Vertragsende sind ohne Ansehung des Beendigungsgrundes
alle vom Auftraggeber der Agentur übergebenen Unterlagen zurückzugeben, ohne dass die Agentur sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann. Halbfertige Arbeiten, Skizzen und Planungen werden ebenfalls dem Auftraggeber übergeben, die Nutzungsrechte übertragen und der Agentur, unabhängig vom tatsächlichen Umfang, mit einer Pauschale von 10 % des vereinbarten Etatwertes plus MwSt. vergütet.
| § 3 Konkurrenzausschluss | >- Die Agentur verpflichtet sich, auf Wunsch des Kunden(besondere Vereinbarung), auf dem Wettbewerbsbereich der betreuten Produkte für andere Firmen nicht tätig zu werden.
In diesem Sinne erklärt die Agentur, dass sie für ...( Firma, Produktgruppen, Bereiche )
unter Konkurrenzausschluss arbeitet.
- Die Agentur verpflichtet sich, sich vor Aufnahme neuer Etats in Grenz- und Zweifelsfällen
mit dem Auftraggeber zu verständigen
| § 4 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse | >- Die Agentur steht dafür ein, dass alle ihr bei der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse während der Vertragslaufzeit
und auch nach Auflösung des Vertrages gewahrt bleiben.
- Im Sinne des vorrigen Absatzes verpflichtet sich die Agentur auch für alle von ihr mit diesem
Vertrag betrauten festen wie freien Mitarbeiter
| § 5 Sorgfaltspflicht | >- Die Agentur wird die Interessen des Auftraggebers im Rahmen dieses Vertrages mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns treuhändlerisch wahrnehmen. Dazu gehört, dass
bei einer Auftragsvergabe durch die Agentur an Dritte in jedem Fall das Interesse des Auftraggebers vorgeht.
- Die Agentur verpflichtet sich, nur qualifizierte Mitarbeiter mit der termingerechten Durchführung der Aufträge und Aufgaben zu beauftragen. In diesem Sinne haftet die
Agentur auch für die von ihr zur Mitarbeit herangezogenen freien Mitarbeiter.
- Die Agentur wird alle Unterlagen (Reinzeichnungen, Filmkopien, Tonbänder, Andrucke usw.)
für die Dauer von zwei Jahren aufbewahren und anschließend dem Kunden zur Verfügung
stellen oder vernichten.
| § 6 Urheberrechte | >- Der Auftraggeber erwirbt aus allen Anregungen, Ideen, Entwürfen und Gestaltungs-
vorschlägen, soweit sie tatsächlich zu den Leistungen der Agentur gehören und für
die in § 1 aufgeführten Produkte/Bereiche verwendet werden bzw. vereinbarungsgemäß verwendet werden sollen, uneingeschränkt sämtliche Rechte zur Nutzung im In- und
Ausland. Diese beziehen sich jeweils auch auf eine abgeänderte Form der Darstellung des Verwendungszwecks. Die Übertragung der Rechte auf den Auftraggeber tritt mit der
Honorierung der Entwürfe bzw. der Reinzeichnung in Kraft.
- Bei evtl. Einschaltungen von freien Mitarbeitern ist die Agentur verpflichtet, deren Rechte
im Umfang des Absatzes 6.1 auf den Auftraggeber zu übertragen
| § 7 Haftung | >- Die Haftung der Agentur beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und auf den Ausgleich typischer und voraussehbarer Schäden.
- Darüber hinaus stellt der Auftraggeber die Agentur vor Ansprüchen Dritter frei, die sich trotz Prüfung aus evtl. Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Normen ergeben.
- Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchzuführen. Sie wird den Kunden rechtzeitig auf für einen ordentlichen Werbekaufmann erkennbare gewichtige Risken hinweisen.
- Die Überprüfung von werblichen Aussagen auf ihre Werbe- und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit, insbesondere auf die Produkt zugeschriebene Eigenschaften, übernimmt der Kunde.
- Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahme mitgeteilt hat.
- Erachtet die Agentur für die durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde diese Kosten.
| § 8 Auftrag | >- Der Auftraggeber beauftragt die Agentur im Sinne des § 1 mit der alleinigen Betreuung
in allen Fragen der Beratung, Gestaltung und Durchführung der Werbung sowie mit den vorgenannten Produkten/Bereichen zusammenhängenden Informationsmitteln.
- Der Auftraggeber stellt für die Vertragszeit, für Werbung und Verkaufsförderung EURO ... ( Aufteilung Inland/Export ) zur Verfügung.
Im Werbeetat müssen folgende Ausgaben enthalten sein:
- Agenturhonorar für Konzeption, Kontakt und Beratung, Grafik, Text, Planung, Abwicklung, Organisation, Überwachung.
- Technische und vorbereitende Kosten wie Foto- bzw. Computersatz, Reinzeichnungen, Montagen, Fotos, Repros, Fotoarbeiten, Retuschen, Lithographien, Druckfilme etc.
- Herstellungskosten für die in der Präsentation vorgeschlagenen Werbemittel incl. Konfektion, Postausliefern für Direkt-Marketing-Maßnahmen.
- Aufstellung von Kosten- und Terminplänen im Mediabereich
- Konzeptionelle und kreative Entwicklung von VKF-Maßnahmen.
- Durchführung von flankierenden Kommunikations-Maßnahmen in Abstimmung mit Auftraggeber, sofern innerhalb der Etatgrenzen möglich.
- Anzeigen-Einschaltkosten - Budgetkontrolle mit monatlichen Etatbericht an den Auftraggeber. Wenn die Werbemittelproduktion teilweise vom Auftraggeber selbst durchgeführt wird, werden alle für die Werbung entstehenden Produktionskosten umgehend der Agentur mitgeteilt, um alle Kosten in der Budgetübersicht zu erfassen.
- Anteilige Messekosten
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Bundesrepublik Deutschland sowie Europäisches Ausland und USA keine andere Werbeagentur oder andere Formen zur Mitarbeit ohne Abstimmung mit der Agentur für Aufgaben heranzuziehen, die Gegenstand dieses Vertrages sind.
- Die Auftragserteilung an Dritte erfolgt von der Agentur im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Dies gilt bei Produktionen, Layoutsatz, Fotos, etc. Ausnahmen hierbei bilden provisionsabhängige Aufträge wie Anzeigen, FFF etc. Und Aufträge an Dritte, deren Leistungen unter dem Namen der Agentur erfolgen
| § 9 Besprechungskontrolle | >- Der Auftraggeber erhält von der Agentur über jede Besprechung fortlaufend nummerierte Protokolle (Memos). Diese dienen der Agentur als verbindliche Arbeitsunterlage und gelten für alle mündlich erteilten Aufträge als Auftragsbestätigung, sofern sie nach Erhalt von 5 ( fünf ) Werktagen unkorrigiert bleiben.
| § 10 Umfang der Leistungen Im Rahmen des vom Auftraggeber vorgegebenen Werbeetats und der vereinbarten Tätigkeit, ist die Agentur verpflichtet, in engster Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit der Marketing- und Verkaufsleitung des Auftraggebers
- die Beratung durchzuführen,
- die Werbung auf die Präsentations-Grundlage vorzubereiten,
- die Werbung zu gestalten,
- die mit den Direct - Mailings zusammenhängenden Arbeiten zu kontrollieren,
- für die termingerechte Abwicklung Sorge zu tragen, sofern die Produktion von der Agentur durchgeführt wird,
- Sonderaufgaben zu erfüllen,
- Informationen zu erteilen
- die Werbung für das folgende Etatjahr rechtzeitig vorzuschlagen und zu präsentieren.
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| § 11 Werbevorbereitung & Briefing | >- Die Agentur erarbeitet gemeinsam mit dem Auftraggeber die Definition der Werbeziele ( angestrebtes Image, Umsatzerwartungen, Meinungsänderung, Zielgruppen ). Als Grundlage für die von der Agentur vorzuschlagende Werbung dient ein Auftraggeber-Briefing
- Basis der Agenturarbeit bildet das schriftliche Briefing des Kunden. Wird das Briefing mündlich erteilt, wird der entsprechende Kontaktbericht zur verbindlichen Arbeitsunterlage.
Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur umfassende Produkt und Marktinformation als
Grundlage für ihre Arbeit zu Verfügung zu stellen. Die Agentur erhält vom Kunden für sämtliche
Projekte verbindliche schriftliche Briefings. Sollten sich aufgrund von Re-Briefings des Kunden
nachträglich Korrekturen bzw. Änderungen der ursprünglichen Aufgabenstellung ergeben, die
eine Überarbeitung auf Stundensatzbasis (Creative, Kundenberater, etc.) abgerechnet.
- Der Auftraggeber liefert der Agentur zur Auswertung Berichte über Marktforschung, Angaben über Marketingbeschlüsse, Marktanteile, Distribution, Vertrieb, Verkaufsschwerpunkte jeweils über die eigene Marke und, soweit möglich, über die Mitbewerber.
| § 12 Präsentation der Werbung | >Gemäß der abgestimmten Zielsetzung arbeitet die Agentur ihre Vorschläge aus. Diese enthalten:
- Die Ausarbeitung der werblichen Basiskonzeption für die Kommunikationsplanung;
- die Entwicklung der Werbeideen, das Demonstrieren von Problemlösungen in Wort und Bild ( bis zum Layout-Stadium ) als Grundlage für die verschiedenen Werbeeinsätze;
- den Etatvorschlag. In diesem ist zu begründen, wie der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte agenturgebundene Werbeetat innerhalb der vorgesehenen Medien und Maßnahmen aufgeteilt werden soll;
- Angaben über den zweckmäßigen Terminablauf und den zeitlichen Einsatz der Werbung
- Die Präsentation der Agentur einschließlich ihrer Begründung soll die fachlich und kaufmännisch beste Lösung der gestellten Aufgabe darstellen.
| § 13 Werbegestaltung | >- Für die aus der Präsentation ( § 12 ) genehmigten oder abzuändernden Vorschläge obliegt der Agentur die Ausarbeitung der Layouts sowie die Reinausführung aller Werbemittel bis zu ihrem Einsatz bzw. zu ihrer Herstellungsreife.
- Für die im Abs. 13.1 auszuarbeitenden Entwürfe ist der kritische Vergleich verschiedener möglicher Werbebotschaften und -aussagen unter Berücksichtigung der Konkurrenzäußerungen zur Auswahl der erfolgversprechendsten Werbebotschaft erforderlich.
- Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel in kleiner Schrift signieren.
| § 14 Werbemittelproduktion | >- Die Agentur verpflichtet sich, die vom Auftraggeber genehmigten und in der Reinzeichnung imprimierten Werbemittel fach-, qualitäts- und termingerecht produzieren zu lassen und die notwendigen Vorarbeiten hierfür zu leisten
Zur Werbemittelproduktion gehören die kreative Beratung und die Überwachung der herzustellenden Werbemittel sowie die kaufmännische Abwicklung durch die Agentur:
- Ermittlung der kostengünstigsten Methoden unter Berücksichtigung qualitativer Aspekte für die Herstellung der Werbemittel;
- Auswahl der erforderlichen Spezialisten bzw. Lieferanten wie Graphiker, Retuscheure, Druckereien und Reproanstalten, Filmproduzenten, Tonstudios, Sprecher, Modelle usw.;
- Einholen von Lieferantenangeboten, max. 3 Angebote pro Projekt;
- Auftragserteilung und Koordination;
- Begutachtung von Andrucken und Ausfallmustern;
- Kontrolle von Auslieferungsterminen und Druckqualitäten; Rechnungsprüfung und Weiterleitung der Rechnungen oder Weiterberechnung an den Auftraggeber.
| § 15 Media-Einschaltungen | >Berechnung der wirkungsvollsten und preiswertesten Ansprache einer möglichst großen Zahl von Personen in der Zielgruppe unter Berücksichtigung der neuesten Ergebnisse der Medien-Forschung. Dazu gehören folgende Leistungen.
- Ausarbeitung der Media-Kalkulationspläne (Kostenvoranschlag)
- Ausarbeitung der Einschalt-Terminpläne.
Zur Media-Einschaltung gehören Werbemittlung und Überwachung.
Die Agentur handelt bei der Vergabe von Aufträgen zur Einschaltung der vom Auftraggeber gebilligten Werbemittel im Außenverhältnis im eigenen Namen und für eigene Rechnung, im Innenverhältnis auf Rechnung des Auftraggebers. Es wird zu den jeweils gültigen Verlagspreisen unter Abzug von Rabatten je nach Anfall dieser Kosten abgerechnet.
- Kontrolle der Druckwiedergabe;
- Kontrolle der tatsächlichen Einschaltung und wirkungsvollsten Platzierung;
- Veranlassung bei den Werbeträgern, dass der Auftraggeber sofort nach Veröffentlichung 1 Belegexemplar erhält;
- Rechnungsprüfung und Weiterberechnung
| § 16 Sonderaufgaben Hierbei handelt es sich um die Durchführung von Aufgaben, die mit der Werbung der in § 1 aufgeführten Produkte nicht unmittelbar in Verbindung stehen und insofern vom Werbeetat nicht erfasst werden: | >- Unternehmenspolitik:
Beratung bei der Formulierung der Marketing-Politik, beim Aufstellen der Marketing-Ziele, bei der Entwicklung und Einführung neuer Produkt- und Marketing-Konzeptionen und –Strategien, die außerhalb dieses Vertrages liegen
- Verkaufspolitik:
Entwicklung und Einwandwiderlegung für die eigene Verkaufsorganisation, Vorbereitung
und Mitwirkung bei Tagungen, Informationen über neue Konditionen, Preise, Produkte, Werbemaßnahmen.
- Research
Durchführung aller Research-Maßnahmen wie z.B. Copytest, Pre- und Posttest, Recall Untersuchungen, sowie Markt- und Meinungsforschung.
- Corporate Design
Entwicklung von CI- und CD-Konzepten, wie z.B. Entwicklung von Markensignets und Firmenzeichen, Packungen etc.
- Spezialtexte
Erarbeitung von Fachtexten und Fremdsprachentexten.
- Direct Marketing – Direct mail (Response-Marketing
Gestaltung von Texten und Layouts für Prospekte, Werbebriefe, Gebrauchsanweisungen u.a.
Vorschläge für Werbeaktionen und Musterverteilung, Telefonmarketing.
- Sales Promotion und Event-Marketing
Beratungs-, Planungs- und Durchführungsarbeiten im Bereich Verkaufsförderung, Außendiensttagungen, Fachveranstaltungen, Symposien, Messen etc. sowie Gestaltung von Display-Material, Prospekten und sonstigen Verkaufshilfen, POS-Maßnahmen.
- Public Relations
Planung, Kontrolle und Durchführung von Public-Relations-Aktionen.
- Produktentwicklung - product development
Beratung und Mitwirkung bei der Entwicklung neuer oder verbesserter Produkte.
- laufende Wettbewerbsbeobachtung
Store Checks, Interpretation von Handels- und Verbraucher-Panel-Daten sowie von
Werbeaufwandserhebungen entsprechender Institute.
- Internationale Koordination von Werbemaßnahmen
"Lead Agency"-Funktion
- Sponsoring
Planung, Durchführung und Kontrolle sämtlicher Sponsoring-Aktivitäten.
- Sonstiges
Beschaffung rechtlicher Absicherung durch rechtliche und/oder wirtschaftswissenschaftliche
Fachgutachten.Die Produktion von audio-visuellem und sonstigem Material (Filme, Videos,
Bildplatten, Multivisionen, Internet Homepage etc.)
| § 17 Informationserteilung Beide Vertragspartner verpflichten sich, alle zur Durchführung der Werbung notwendigen Informationen auszutauschen. Die Agentur wird die ihr während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Informationen über die Werbung und Vertriebsmaßnahmen von Mitbewerbern dem Auftraggeber mitteilen, Beobachtungen hinsichtlich des Wettbewerbsverhaltens durchführen und – wenn möglich – Unterlagen und Werbemittel mit Angaben über Auflagen, Erscheinungshäufigkeit beschaffen.
Der Kunde seinerseits wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der Agentur alle für die ordnungsgemäße Erledigung des Auftrages benötigten Markt-, Produktions- und Verkaufszahlen und sonstige für die Leistung der Agentur wesentlichen Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.
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| § 18 Agenturhonorar, Präsentation, Etatkontrolle und Werbemittelvorbereitung | >- Alle aufgeführten und vereinbarten Agenturleistungen wie Konzeption, Kontakt und Beratung, Grafik, Text, Planung, Abwicklung, Organisation und Überwachung werden
- mit 20 % aus dem genannten Werbeetat honoriert und als monatliche Pauschale plus MwSt.
für den Vertragszeitraum dem Auftraggeber in Rechnung gestellt;
- als Einzelleistungen auf der Basis der Agenturpreisliste (oder sonstiger Honorar-Richtlinien) in Rechnung gestellt
- Reinzeichnungen, sowie unter §16 aufgeführte Leistungen werden nach Zeitaufwand zu einem Stundensatz nach der aktuelle Preisliste plus MwSt. (bzw. nach Angebot) berechnet.
- Kosten für die Werbemittelvorbereitung wie Fotosatz, Fotorepros, Retuschen, Fotoarbeiten, Desktop-Publishing oder besondere Materialien, welche die Agentur auftragsbezogen auf eigene Rechnung einkauft, werden jeweils gesondert ausgewiesen und als „verauslagte“ Kosten an den Auftraggeber Netto-Netto (plus 20 %) berechnet.
- Mindesthonoraransprüche
Erreichen die vereinbarten Umsätze der Agentur in einem Vertragsjahr in Schnitt nicht den Betrag von 300,-€/ mtl. so steht ihr dennoch ein Honorar von 300,- €/ mtl. zu, da sie entsprechende Dienstleistungs-Kapazität bereitstellen muss und evtl. Konkurrenzausschluss gewährt. Der Kunde sagt damit zu, der Agentur in diesem Fall jenen Differenzbetrag zu bezahlen um den die laufenden Honorare unter dem jährlichen Mindestbetrag von 3600,- € geblieben sind.
- Werbung ohne Einschaltung der Agentur
Falls die von der Agentur konzipierte und gestaltete Werbung ohne Einschaltung der Agentur in
Auftrag gegeben wird, erhält die Agentur dennoch ein Honorar gemäß dieses Vertrages.
Der Kunde sagt zu, der Agentur alle diesbezüglichen Rechnungen zur Abrechnung laufend zur
Verfügung zu stellen.
- Werbung im Ausland
Falls die von der Agentur konzipierte und gestaltete Werbung im Ausland eingeschaltet wird,
erhält die Agentur zur Abdeckung der Copyright- und Nutzungsrechte ein Honorar von 20% des Streu- und Produktionsaufwandes. Der Kunde sagt zu, der Agentur alle diesbezüglichen Rechnungen zur Abrechnung laufend zur Verfügung zu stellen.
- Änderungen oder Abbruch der Arbeiten
Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten umfangreiche Planungen und dgl. außerhalb der laufenden
Betreuung ändert oder abbricht, wird er der Agentur alle angefallenen Kosten ersetzen
(einschließlich eventuell ausfallender Provisionen, Honorare und angefallener Zeitkosten) und
sie von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
- sonstige Kosten
Barauslagen und besondere Kosten, die der Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden
entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Hierzu zählen Fernsprech-, Telex-, Versand-
und Porto- sowie Vervielfältigungskosten etc.
- Die Agentur berechtigt, Vorausrechnungen zu legen und Akontozahlungen abzurufen
- Die Agentur lehnt unentgeltliche Präsentationen von Kommunikations- und Werbekampagnen
grundsätzlich ab. Die reine Agenturpräsentation (Selbstdarstellung der Agentur) ist
vergütungsfrei. Kostenfrei sind in der Regel das erste Kontaktgespräch, die Erstellung von
Kostenübersichten sowie die Selbstdarstellung der Agentur. Die Honorierung echter
Präsentationen (Wettbewerbs- und Etatpräsentationen) ist im vorhinein mit dem Kunden in
einfacher Schriftform festzulegen (Briefe, Fax, Telex etc.)
| § 19 Vergütung von Produktionsleistungen Rechnungen für die Werbemittelproduktion werden vom Hersteller auf den Namen des Auftraggebers ausgestellt und an die Agentur zur Prüfung weitergeleitet. Die Agentur leitet die geprüften Rechnungen zur direkten Bezahlung an den Auftraggeber weiter. Das gleiche gilt für die Produktion von Lithographien, Fotos etc. Als Bearbeitungshonorar erhebt die Agentur 20 % auf die Nettosumme dieser Fremdleistungen. | >
| § 20 Vergütung von Media-Einschaltungen Die Vermittlung, Beratung und Abwicklung der Agentur bei der Media-Einschaltung wird durch die von den Medien gewährte Mittlungsprovision von 15 % honoriert. Dem Auftraggeber entstehen
hier außer den produktionstechnischen Kosten bei der Herstellung der Druckunterlagen keine zusätzlichen Aufwendungen. Alle Media-Dispositionen werden unmittelbar an den Auftraggeber bestätigt. Für die Schaltkosten, die vor Schalttermin zur Bezahlung fällig werden, erfolgt eine Vorausrechnung. Alle anderen werden spätestens mit dem Termin der Datenübermittlung an
die Medien fällig. Hierzu erteilt der Auftraggeber einen Abbuchungsauftrag.
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| § 21 Kostenvoranschläge | >- In der Regel sind dem Kunden vor Beginn jeder kostenverursachenden Arbeit
Kostenvoranschläge mitzuteilen.
- Kleinere Einzelaufträge bis zu max. 250,- € sowie Aufträge im Rahmen laufender Arbeiten
wie z.B. Zwischenaufnahmen, Satzkosten, Retuschen und dergleichen bedürfen weder der
Einholung von Kostenvoranschlägen noch vorheriger Genehmigung.
| § 22 Sondervergütung | >- Reisekosten der Agentur übernimmt der Auftraggeber, wenn die Agentur zu besonderen Reisen aufgefordert wird (z. B. zu vorher abgestimmten Fotoaufnahmen, Messen etc.)
- Alle zusätzlichen von der Agentur für die Planung und Durchführung der im Etat vorgesehenen
Werbung notwendigen Aufwendungen wie Fahrten, Bewirtungen, Recherchen u. a. trägt (nach
vorheriger Absprache) der Auftraggeber.
| § 23 Festaufträge Soweit die Agentur Verpflichtungen gegenüber Dritten gemäß diesem Vertrag eingegangen ist (Festaufträge), erklärt sich der Kunde bereit, diese Verpflichtungen auch nach Vertragsende unter Einschaltung der Agentur zu erfüllen.
Die Agentur ist bereit, Reservierungen in tarifgebundenen Werbeträgern für die Zeit nach Vertragsende auf den Kunden oder Dritte dann zu übertragen, wenn der Kunde oder der Dritte die bei der Agentur bereits entstandenen Kosten übernimmt. Die Übertragung hat zur Voraussetzung, dass die Agentur aus jeglicher Haftung, auch von Dritten, entlassen wird.
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| § 24 Änderungen | >- Sollten sich Fragen ergeben, die in diesem Vertrag nicht ausführlich niedergelegt sind, so
treten die entsprechenden Berufsgrundsätze des Zentral Verbandes der Werbewirtschaft und/oder die entsprechenden gesetzlichen Regelungen in Kraft
- Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
- Auf sämtliche Rechtsbeziehungen ist ausschließlich Deutsches Recht anzuwenden
- Für die gesamte Geschäftsbeziehung gelten die allg.Geschäftsbedingungen der Agentur,
welche dem Kunden ausdrücklich bekannt sind. Diese werden mit diesem Vertrag bestätigt.
- Gerichtsstand ist Northeim.
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